A. Allgemeine Bestimmungen |
§ 3 Rechtsverhältnisse am Vertrage beteiligter Personen |
(1) Die in § 2 b Abs. 1, §§ 5, 7, 8, 9, 10 Abs. 4 und 9,
§ 13 Abs. 3 und 7, § 14 Abs. 2 und 5, §§ 15 und 22 für den
Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für
mitversicherte und sonstige Personen, die Ansprüche aus dem
Versicherungsvertrag geltend machen. (2) Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht, wenn nichts anderes vereinbart ist (siehe insbesondere § 10 Abs. 3), ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu; dieser ist neben dem Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. In der Kraftfahrtunfallversicherung darf die Auszahlung der auf einen Versicherten entfallenden Versicherungssumme an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Versicherten erfolgen. (3) Ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten und sonstigen Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen. Beruht die Leistungsfreiheit auf einem Beitragszahlungsverzug oder der Verletzung einer Obliegenheit, so kann der Versicherer wegen einer dem Dritten gewährten Leistung Rückgriff nur gegen diejenigen mitversicherten Personen nehmen, in deren Person die der Leistungsfreiheit zu Grunde liegenden Umstände vorliegen oder wenn diese Umstände dem Versicherten bekannt oder grob fahrlässig nicht bekannt waren. (4) Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Genehmigung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. |
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