(1) Die Fahrzeugversicherung umfasst nach Maßgabe der
Ziff. 1 und 2 die Beschädigung,
die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeugs und seiner unter Verschluss
verwahrten oder an ihm befestigten Teile einschließlich der durch die
beigefügte Liste als zusätzlich mitversichert ausgewiesenen
Fahrzeug-
und Zubehörteile.
I. In der Teilversicherung besteht Versicherungsschutz für
a) Schäden durch
Brand oder
Explosion;
b) Schäden durch Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch
durch betriebsfremde Personen, Raub und Unterschlagung. Die
Unterschlagung durch denjenigen, an den der Versicherungsnehmer das
Fahrzeug unter Vorbehalt seines Eigentums veräußert hat, oder durch
denjenigen, dem es zum Gebrauch oder zur Veräußerung überlassen wurde,
ist von der Versicherung ausgeschlossen;
c) Schäden durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag
oder Überschwemmung auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte
Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Eingeschlossen sind Schäden,
die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten
Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen
sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes
Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind;
d) Schäden durch einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen
Fahrzeugs mit
Haarwild im Sinne der abschließenden Aufzählung des § 2
Abs. 1 Nr. 1 Bundesjagdgesetz sowie mit Pferden, Rindern, Schafen oder
Ziegen;
e) Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs;
f) Schäden an der Verkabelung durch Kurzschluss;
g) unmittelbar verursachte Schäden an der Verkabelung, allen Gummiteilen
und Dämmmaterialien durch Marderbiss, wobei Folgeschäden aller Art vom
Versicherungsschutz ausgenommen sind;
h) Schäden durch Entwendung der Fahrzeugschlüssel, wobei die Entwendung
durch Einbruchdiebstahl oder Raub erfolgen muss.
II. In der
Vollversicherung besteht darüber hinaus
Versicherungsschutz für Schäden durch
i) durch Unfall, d. h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit
mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine
Bruchschäden sind keine Unfallschäden;
j) durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen.
(2) Eine Beschädigung oder Zerstörung der Bereifung wird nur ersetzt,
wenn sie durch ein Ereigniserfolgt, das gleichzeitig auch andere
versicherungsschutzpflichtige Schäden an dem Fahrzeug verursacht hat.
(3) Bei Personenkraftwagen, Krafträdern und Wohnmobilen im Sinne der
Tarifbestimmungen verzichtet der Versicherer gegenüber dem
Versicherungsnehmer in der Fahrzeugvoll- und Fahrzeugteilversicherung
auf den Einwand der
grob fahrlässigen Herbeiführung des
Versicherungsfalls. Ausgenommen von diesem Verzicht sind
- die grob fahrlässige Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeugs oder
seiner Teile und
- die Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses
alkoholischer Getränke
oder anderer berauschender Mittel. |