Ruheversicherung
Wenn das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle vorübergehend abgemeldet wird, so berührt dies den Versicherungsvertrag zunächst grundsätzlich nicht.
Wird das Fahrzeug für mindestens zwei Wochen stillgelegt, so kann der Versicherungsnehmer die Unterbrechung des Versicherungsschutzes verlangen.
Der Versicherungsschutz läuft dann wie im §5 Abs.2 AKB (Allgemeine Kraftfahrzeugbedingungen) beschriebenen Umfang längsten jedoch für ein Jahr beitragsfrei weiter.
Dies wird Ruheversicherung genannt. Auch für Saisonkennzeichen gilt diese Regelung. Dabei ist zu beachten, die Nutzung des Fahrzeugs darf nicht außerhalb des Einstellraumes erfolgen.
Ferner darf das Fahrzeug nicht nur vorübergehend abgestellt werden, es sei denn, dass die Nutzung ohne Wissen und auch Willen des Versicherungsnehmers erfolgt und er sie auch nicht grobfahrlässig Dritten ermöglicht hat.

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